Aktualisiert 13/11/2024
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Artikel 5 - Allgemeine Informationen zu Strategien und Verfahren

Artikel 5

Allgemeine Informationen zu Strategien und Verfahren

1.   In einem Zulassungsantrag sind die folgenden Informationen zu Strategien und Verfahren des in diesem Kapitel genannten beantragenden Zentralverwahrers zu nennen:

a)

die Stellenbezeichnungen der für die Genehmigung und Umsetzung der Strategien und Verfahren zuständigen Personen;

b)

eine Beschreibung der Umsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Strategien und Verfahren.

2.   Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.