Artikel 5
Allgemeine Informationen zu Strategien und Verfahren
1. In einem Zulassungsantrag sind die folgenden Informationen zu Strategien und Verfahren des in diesem Kapitel genannten beantragenden Zentralverwahrers zu nennen:
a) |
die Stellenbezeichnungen der für die Genehmigung und Umsetzung der Strategien und Verfahren zuständigen Personen; |
b) |
eine Beschreibung der Umsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Strategien und Verfahren. |
2. Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.