Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Benennung und Rechtsstellung von beantragenden Zentralverwahrern

Artikel 4

Benennung und Rechtsstellung von beantragenden Zentralverwahrern

1.   In einem Zulassungsantrag sind der beantragende Zentralverwahrer sowie die Tätigkeiten und Dienstleistungen, die dieser durchzuführen bzw. zu erbringen beabsichtigt, eindeutig zu nennen.

2.   Der Zulassungsantrag umfasst folgende Angaben:

a)

die Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person;

b)

die Kontaktdaten der für die Compliance und interne Kontrollfunktion des beantragenden Zentralverwahrers zuständigen Person bzw. Personen;

c)

den Unternehmensnamen des beantragenden Zentralverwahrers, seine Unternehmenskennung (LEI-Code) und seine eingetragene Geschäftsanschrift in der Union;

d)

die Gründungsurkunde und Satzung oder weitere Gründungsdokumente und satzungsmäßige Unterlagen des beantragenden Zentralverwahrers;

e)

einen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis über die eingetragene Geschäftsanschrift und Geschäftstätigkeit des beantragenden Zentralverwahrers;

f)

die Kennung der Wertpapierliefer- und -Abrechnungssysteme, die der beantragende Zentralverwahrer betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;

g)

eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans sowie das Protokoll der Sitzung, in dem das Antragsdossier und die Antragsstellung durch das Leitungsorgan beschlossen wurden;

h)

eine Darstellung der Eigentümerverbindungen zwischen der Muttergesellschaft, den Zweigniederlassungen und anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigen, in der die darin aufgeführten Unternehmen anhand ihres vollständigen Firmennamens, ihrer Rechtsstellung, eingetragenen Geschäftsanschrift und Steuernummer oder Handelsregisternummer identifiziert werden;

i)

eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten der Tochterunternehmen und anderer Rechtspersonen, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, einschließlich der Höhe der Beteiligungen;

j)

eine Liste mit

i)

dem Namen jeder Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des beantragenden Zentralverwahrers hält;

ii)

dem Namen jeder Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das aufgrund der Höhe ihrer/seiner Kapitalbeteiligung am beantragenden Zentralverwahrer einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Leitung ausüben könnte;

k)

eine Liste mit

i)

dem Namen jedes Unternehmens, an dem der beantragende Zentralverwahrer mindestens 5 % des Unternehmenskapitals und der Stimmrechte hält;

ii)

dem Namen jedes Unternehmens, auf dessen Leitung der beantragende Zentralverwahrer maßgeblichen Einfluss ausübt;

l)

eine Liste der in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Kerndienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

m)

eine Liste der in Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

n)

eine Liste weiterer gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestatteten, jedoch nicht explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

o)

eine Liste der unter Buchstabe n genannten, unter die Richtlinie 2014/65/EU fallenden Wertpapierdienstleistungen;

p)

eine Liste der Dienstleistungen und Tätigkeiten, die der Zentralverwahrer gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an einen Dritten auslagert oder auszulagern beabsichtigt;

q)

die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in Zusammenhang mit Dienstleistungen, die er erbringt, abwickelt oder abzuwickeln beabsichtigt, unabhängig davon, ob der Barausgleich über ein Zentralbankkonto, ein Konto beim Zentralverwahrer oder ein Konto bei einem benannten Kreditinstitut abgerechnet wird;

r)

Angaben zu jeglichen anhängigen und rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, Verwaltungs- und Schiedsverfahren, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, und die ihm finanzielle oder sonstige Kosten bereiten können.

3.   Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer Kerndienstleistungen zu erbringen oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zweigniederlassung zu gründen, umfasst der Zulassungsantrag außerdem die folgenden Informationen:

a)

den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer seine Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt;

b)

einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere die Dienstleistungen hervorgehen, die der beantragende Zentralverwahrer im Aufnahmemitgliedsstaat erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

c)

die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in dem bzw. den genannten Aufnahmemitgliedsstaat bzw. Aufnahmemitgliedsstaaten abwickelt oder abzuwickeln beabsichtigt;

d)

falls Dienstleistungen über eine Zweigniederlassung erbracht werden oder erbracht werden sollen, ihre Organisationsstruktur und die Namen der für ihre Leitung zuständigen Personen;

e)

gegebenenfalls eine Bewertung der Maßnahmen, die der beantragende Zentralverwalter zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu ermöglichen.