Aktualisiert 13/11/2024
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Artikel 6 - Informationen zu Dienstleistungen und Tätigkeiten des Zentralverwahrers

Artikel 6

Informationen zu Dienstleistungen und Tätigkeiten des Zentralverwahrers

Der beantragende Zentralverwahrer nennt in dem Zulassungsantrag die folgenden Informationen:

a)

eine genaue Beschreibung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben l bis p genannten Dienstleistungen;

b)

die im Rahmen der Erbringung der in Buchstabe a genannten Dienstleistungen.