Aktualisiert 08/11/2024
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Artikel 45 - Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden gemäß Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Artikel 45

Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden gemäß Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

1.   Im Rahmen der Überprüfung und Bewertung sendet die zuständige Behörde sämtliche Informationen, die von dem Zentralverwahrer in Verbindung mit den von ihm und anderen Zentralverwahrern, mit denen er in einem Verhältnis nach Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 steht, geteilten Mitarbeitern, Personen in Schlüsselpositionen, Funktionen, Dienstleistungen oder Systemen bereitgestellt wurden, innerhalb von 10 Werktagen nach ihrem Erhalt an die zuständigen Behörden nach Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

2.   Nach Durchführung der Überprüfung und Bewertung übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Informationen an die zuständigen Behörden nach Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014:

a)

einen Bericht über die Bewertung der Risiken durch die zuständige Behörde, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder sein kann oder die er für die reibungslose Funktionsweise des Wertpapiermarkts darstellt;

b)

sämtliche geplanten oder endgültigen Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen den Zentralverwahrer infolge der Überprüfung und Bewertung.