Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 44 - Übermittlung von Informationen an die Behörden gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Artikel 44

Übermittlung von Informationen an die Behörden gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Für jeden Überprüfungszeitraum übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Informationen an die in Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden:

a)

einen Bericht über die Bewertung der Risiken durch die zuständige Behörde, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder sein kann oder die er für die reibungslose Funktionsweise des Wertpapiermarkts darstellt;

b)

sämtliche geplanten oder endgültigen Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen den Zentralverwahrer infolge der Überprüfung und Bewertung.

Soweit anwendbar, umfasst der Bericht nach Buchstabe a die Ergebnisse der Analyse der zuständigen Behörde, inwieweit der Zentralverwahrer die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 2 erfüllt, und die vom Zentralverwahrer übermittelten relevanten Dokumente und Informationen nach Artikel 24 Absatz 2.