Artikel 44
Übermittlung von Informationen an die Behörden gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Für jeden Überprüfungszeitraum übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Informationen an die in Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden:
a) |
einen Bericht über die Bewertung der Risiken durch die zuständige Behörde, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder sein kann oder die er für die reibungslose Funktionsweise des Wertpapiermarkts darstellt; |
b) |
sämtliche geplanten oder endgültigen Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen den Zentralverwahrer infolge der Überprüfung und Bewertung. |
Soweit anwendbar, umfasst der Bericht nach Buchstabe a die Ergebnisse der Analyse der zuständigen Behörde, inwieweit der Zentralverwahrer die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 2 erfüllt, und die vom Zentralverwahrer übermittelten relevanten Dokumente und Informationen nach Artikel 24 Absatz 2.