Aktualisiert 08/11/2024
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Artikel 41 - Für die Überprüfungen relevante regelmäßige Informationen

Artikel 41

Für die Überprüfungen relevante regelmäßige Informationen

Für jeden Überprüfungszeitraum übermittelt der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde die folgenden Informationen:

a)

die vollständigen aktuellen und geprüften Jahresabschlüsse des Zentralverwahrers, einschließlich der konsolidierten Abschlüsse auf Gruppenebene;

b)

eine Kurzfassung des aktuellsten Zwischenberichts des Zentralverwahrers;

c)

sämtliche Entscheidungen des Leitungsorgans auf Empfehlung des Nutzerausschusses sowie sämtliche Entscheidungen, in denen das Leitungsorgan entschieden hat, nicht der Empfehlung des Nutzerausschusses zu folgen;

d)

Angaben zu jeglichen anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Zentralverwahrer, insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen, und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden für den Zentralverwahrer verbunden sein können;

e)

Angaben zu jeglichen anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder andere gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit einem Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, die negative Auswirkungen auf den Zentralverwahrer haben können;

f)

sämtliche rechtskräftigen Entscheidungen in den Verfahren nach Buchstabe d und e;

g)

eine Kopie der Ergebnisse der Stresstests für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder ähnlicher Tests im Überprüfungszeitraum;

h)

einen Bericht über Betriebsvorfälle, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind und die reibungslose Erbringung von Kerndienstleistungen beeinträchtigt haben, die für ihre Beherrschung ergriffenen Maßnahmen und die Ergebnisse;

i)

einen Bericht über die Leistung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, einschließlich einer Bewertung der Systemverfügbarkeit während des Überprüfungszeitraums, die täglich in Form eines Prozentsatzes gemessen wird, zu dem das System gemäß den vereinbarten Parametern betriebs- und funktionsbereit ist.;

j)

eine Zusammenfassung der Arten der vom Zentralverwahrer vorgenommenen manuellen Eingriffe;

k)

Informationen zu kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers, zu allen wesentlichen Änderungen an seinem Sanierungsplan, allen Ergebnissen der Stresstests, den Auslösern von Sanierungen und den Sanierungsinstrumenten des Zentralverwahrers;

l)

Informationen zu formellen Beschwerden, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums erhalten hat, einschließlich Informationen zu den folgenden Elementen:

i)

der Art der Beschwerde;

ii)

dem Umgang mit der Beschwerde, einschließlich des Ergebnisses der Beschwerde;

iii)

dem Datum, an dem die Bearbeitung der Beschwerde abgeschlossen wurde;

m)

Informationen zu den Fällen, in denen der Zentralverwahrer einem existierenden oder potenziellen Teilnehmer, einem anderen Zentralverwahrer oder einer anderen Marktinfrastruktur den Zugang zu seinen Dienstleistungen gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verweigert hat;

n)

einen Bericht über die Änderungen, die Einfluss auf die von dem Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindungen haben, einschließlich Mechanismen und Verfahren für die Abwicklung im Rahmen dieser Zentralverwahrer-Verbindungen;

o)

Informationen zu allen festgestellten Fällen von Interessenkonflikten, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, einschließlich Beschreibung, wie diese bewältigt wurden;

p)

Informationen zu internen Kontrollen und Prüfungen, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums durchgeführt hat;

q)

Informationen zu festgestellten Verstößen gegen Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich solcher, die im Rahmen des Meldemechanismus nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 identifiziert wurden;

r)

detaillierte Informationen über vom Zentralverwahrer ergriffene Disziplinarverfahren, einschließlich aller Fälle, in denen Teilnehmer im Einklang mit Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 suspendiert wurden, unter Angabe des Zeitraums und des Grunds der Suspendierung;

s)

die allgemeine Geschäftsstrategie des Zentralverwahrers über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren seit der letzten Überprüfung und Bewertung und einen detaillierten Geschäftsplan für die von dem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr seit der letzten Überprüfung und Bewertung.