Aktualisiert 08/11/2024
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Artikel 40 - Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde

Artikel 40

Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde

1.   Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst ein „Überprüfungszeitraum“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a den Zeitraum zwischen der ersten einem Zentralverwahrer erteilten Zulassung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der ersten Überprüfung nach Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung.

2.   Für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt ein Zentralverwahrer die folgenden Informationen an seine zuständige Behörde:

a)

die Informationen gemäß Artikel 41 und Artikel 42;

b)

einen Bericht über die Tätigkeiten des Zentralverwahrers und die wesentlichen Änderungen nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Überprüfungszeitraum sowie alle verbundenen Dokumente;

c)

alle zusätzlichen von der zuständigen Behörde angeforderten Informationen, die er für die Bewertung benötigt, ob der Zentralverwahrer und seine Tätigkeiten während des Überprüfungszeitraums die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen.

3.   Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Bericht umfasst eine Erklärung des Zentralverwahrers über die Einhaltung insgesamt der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 während des Überprüfungszeitraums.