Artikel 39
Kriterien für die Beteiligungen eines Zentralverwahrers
Bei der Erteilung der Genehmigung für die Beteiligung eines Zentralverwahrers an einer juristischen Person, die keine Dienstleistungen gemäß Abschnitt A und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt, berücksichtigt die zuständige Behörde die folgenden Kriterien:
a) |
den Umfang der von dem Zentralverwahrer infolge der Beteiligung aufgenommenen finanziellen Verbindlichkeiten; |
b) |
ob der Zentralverwahrer über ausreichende Finanzmittel, die die Kriterien nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen, zur Deckung der Risiken verfügt, die sich aus folgenden Punkten ergeben:
|
c) |
ob die juristische Person, an der ein Zentralverwahrer eine Beteiligung hält, Dienstleistungen erbringt, die die von dem Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ergänzen, wie
|
d) |
ob die Beteiligung des Zentralverwahrers zu einer Kontrolle der juristischen Person durch den Zentralverwahrer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 führt; |
e) |
die Analyse des Zentralverwahrers der Risiken aufgrund dieser Beteiligung, einschließlich sämtlicher von einem internen oder externen Prüfer genehmigten Analysen, anhand derer nachgewiesen wird, dass alle sich aus dieser Beteiligung ergebenden Risiken angemessen beherrscht werden. Die zuständigen Behörden berücksichtigen insbesondere die folgenden Aspekte der Analyse des Zentralverwahrers:
|