Aktualisiert 13/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 38 - Ersuchen um zusätzliche Angaben

Artikel 38

Ersuchen um zusätzliche Angaben

Die zuständige Behörde kann jegliche zusätzlichen Angaben von dem beantragenden Zentralverwahrer anfordern, die sie für die Bewertung benötigt, ob der beantragende Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt.