Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 46 - Inhalt des Antrags

Artikel 46

Inhalt des Antrags

1.   Ein Antrag auf Anerkennung umfasst die in Anhang I genannten Informationen.

2.   Ein Antrag auf Anerkennung

a)

wird auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt;

b)

wird sowohl auf Papier als auch in elektronischer Form bereitgestellt, wobei Open-Source-Formate zum Einsatz kommen, die problemlos geöffnet werden können;

c)

wird in einer im Bereich der internationalen Finanzen geläufigen Sprache übermittelt und, wenn die ursprünglichen Dokumente in einer im Bereich der internationalen Finanzen nicht geläufigen Sprache verfasst wurden, zusammen mit Übersetzungen;

d)

wird mit einer einmaligen Referenznummer für jedes enthaltene Dokument eingereicht.

3.   Der beantragende Zentralverwahrer legt Nachweise für die Informationen in Anhang I vor.