Artikel 34
Anlagepolitik
Ein Zulassungsantrag umfasst den Nachweis, dass
a) |
der beantragende Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte gemäß Artikel 46 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XI dieser Verordnung hält; |
b) |
die Anlagen des beantragenden Zentralverwahrers mit Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und mit Kapitel XI der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen. |