Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

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Artikel 34 - Anlagepolitik

Artikel 34

Anlagepolitik

Ein Zulassungsantrag umfasst den Nachweis, dass

a)

der beantragende Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte gemäß Artikel 46 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XI dieser Verordnung hält;

b)

die Anlagen des beantragenden Zentralverwahrers mit Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und mit Kapitel XI der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen.