Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 32 - Allgemeine Geschäftsrisiken

Artikel 32

Allgemeine Geschäftsrisiken

1.   Der beantragende Zentralverwahrer übermittelt der zuständigen Behörde eine Beschreibung seines Risikomanagements und seiner Kontrollsysteme sowie der von ihm zur Steuerung seiner Geschäftsrisiken gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingesetzten IT-Instrumente.

2.   Hat der beantragende Zentralverwahrer eine Risikoeinstufung von einem Dritten erhalten, so legt er diese zusammen mit allen relevanten Informationen, die diese Risikoeinstufung stützen, der zuständigen Behörde vor.