Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 33 - Operationelle Risiken

Artikel 33

Operationelle Risiken

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst einen Nachweis dafür, dass der beantragende Zentralverwahrer die Anforderungen an das Management operationeller Risiken gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel X dieser Verordnung erfüllt.

2.   Ein Zulassungsantrag umfasst außerdem die folgenden Informationen zu der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe p genannten Liste mit Dienstleistungen:

a)

eine Kopie der Auslagerungsvereinbarungen;

b)

die für die Überwachung des Leistungsumfangs der ausgelagerten Dienstleistungen und Tätigkeiten eingesetzten Methoden.