Artikel 33
Operationelle Risiken
1. Ein Zulassungsantrag umfasst einen Nachweis dafür, dass der beantragende Zentralverwahrer die Anforderungen an das Management operationeller Risiken gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel X dieser Verordnung erfüllt.
2. Ein Zulassungsantrag umfasst außerdem die folgenden Informationen zu der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe p genannten Liste mit Dienstleistungen:
a) |
eine Kopie der Auslagerungsvereinbarungen; |
b) |
die für die Überwachung des Leistungsumfangs der ausgelagerten Dienstleistungen und Tätigkeiten eingesetzten Methoden. |