Artikel 34
Zulässige liquide Mittel
Bankdienstleister von Zentralverwahrern mindern die jeweiligen Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, in jeder Währung durch Verwendung eines der folgenden zulässigen liquiden Mittel:
a) Bareinlagen bei der emittierenden Zentralbank;
b) verfügbare Bareinlagen bei einem der in Artikel 38 Absatz 1 genannten kreditwürdigen Finanzinstitute:
c) zweckgebundene Kreditlinien oder ähnliche Vereinbarungen;
d) Vermögenswerte, die die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, die für Sicherheiten gelten, oder Finanzinstrumente, die die Anforderungen erfüllen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 niedergelegt sind, die durch die in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind;
e) die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Sicherheiten.