Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
Änderungen
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Artikel 34 - Zulässige liquide Mittel

Artikel 34

Zulässige liquide Mittel

Bankdienstleister von Zentralverwahrern mindern die jeweiligen Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, in jeder Währung durch Verwendung eines der folgenden zulässigen liquiden Mittel:

a) Bareinlagen bei der emittierenden Zentralbank;

b) verfügbare Bareinlagen bei einem der in Artikel 38 Absatz 1 genannten kreditwürdigen Finanzinstitute:

c) zweckgebundene Kreditlinien oder ähnliche Vereinbarungen;

d) Vermögenswerte, die die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, die für Sicherheiten gelten, oder Finanzinstrumente, die die Anforderungen erfüllen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 niedergelegt sind, die durch die in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind;

e) die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Sicherheiten.