Artikel 29
Allgemeine Regeln für das Liquiditätsrisiko
(1) Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a entwickeln Bankdienstleister von Zentralverwahrern Richtlinien und Verfahren und setzen diese um, die:
a) das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 1 messen;
b) das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 2 überwachen;
c) das Liquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 3 steuern;
d) das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 4 melden;
e) den Rahmen und die Instrumente zur Überwachung, Messung, Steuerung und Meldung des Liquiditätsrisikos gemäß Unterabschnitt 5 offenlegen.
(2) Sämtliche Änderungen am allgemeinen Liquiditätsrisikorahmen sind dem Leitungsorgan des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zu melden.