Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
Änderungen
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Artikel 29 - Allgemeine Regeln für das Liquiditätsrisiko

Artikel 29

Allgemeine Regeln für das Liquiditätsrisiko

(1)  Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a entwickeln Bankdienstleister von Zentralverwahrern Richtlinien und Verfahren und setzen diese um, die:

a) das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 1 messen;

b) das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 2 überwachen;

c) das Liquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 3 steuern;

d) das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 4 melden;

e) den Rahmen und die Instrumente zur Überwachung, Messung, Steuerung und Meldung des Liquiditätsrisikos gemäß Unterabschnitt 5 offenlegen.

(2)  Sämtliche Änderungen am allgemeinen Liquiditätsrisikorahmen sind dem Leitungsorgan des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zu melden.