Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
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Artikel 30 - Messung der Innertagesliquiditätsrisiken

Artikel 30

Messung der Innertagesliquiditätsrisiken

(1)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame operationelle und analytische Instrumente, um die folgenden Parameter laufend und für jede Währung gesondert zu messen:

a) maximale Innertagesliquiditätsnutzung, die mithilfe der größten kumulierten positiven Nettoposition und der größten kumulierten negativen Nettoposition berechnet wird;

b) insgesamt zu Beginn des Geschäftstages verfügbare liquide Innertagesmittel, die wie folgt aufgeschlüsselt sind:

i) zulässige liquide Mittel nach Artikel 34;

 Bareinlagen bei der emittierenden Zentralbank;

 verfügbare Bareinlagen bei anderen in Artikel 38 Absatz 1 näher beschriebenen kreditwürdigen Finanzinstituten;

 zweckgebundene Kreditlinien oder ähnliche Vereinbarungen;

 Vermögenswerte, die die in Artikel 10 und 11 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, die für Sicherheiten gelten, oder Finanzinstrumente, die die Anforderungen erfüllen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 niedergelegt sind, die durch die in Artikel 38 vorgesehenen vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind;

 in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 genannte Sicherheiten;

ii) andere liquide Mittel als zulässige liquide Mittel, einschließlich der nicht zweckgebundenen Kreditlinien;

c) Gesamtwert der folgenden Elemente:

i) Innertagesliquiditätsabflüsse, einschließlich jener, für die eine konkrete Innertagesfrist besteht;

ii) Barausgleichsverpflichtungen in anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, in denen der Zentralverwahrer, für den der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, die Positionen glattstellen muss;

iii) Verpflichtungen in Verbindung mit den Markttätigkeiten des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, wie beispielsweise die Lieferung bzw. Rückgabe von Geldmarktgeschäften oder Einschusszahlungen;

iv) sonstige Zahlungen, die für die Reputation des Zentralverwahrers und des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers entscheidend sind.

(2)  Für jede Währung der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, für die ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, überwacht der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers den Liquiditätsbedarf jedes Unternehmens, gegenüber dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers eine Liquiditätsrisikoposition hat.