Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
Änderungen
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Artikel 31 - Delegierte Verordnung 2017/390

Artikel 31

Messung der Übernachtliquiditätsrisiken

Was die Übernachtliquiditätsrisiken betrifft, vergleicht der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers laufend für jede Abwicklungswährung der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, für die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, seine liquiden Mittel mit seinem Liquiditätsbedarf, wenn dieser Bedarf auf die Inanspruchnahme von Übernachtkrediten zurückgeht.