Artikel 28
Öffentliche Bekanntmachung
Zu den Zwecken von Artikel 18 Absatz 1 Ziffer h geben Bankdienstleister von Zentralverwahrern einmal jährlich eine umfassende qualitative Stellungnahme ab, die beschreibt, wie die Kreditrisiken, einschließlich der Innertageskreditrisiken, gemessen, überwacht und gesteuert werden.