Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
Änderungen
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Artikel 28 - Delegierte Verordnung 2017/390

Artikel 28

Öffentliche Bekanntmachung

Zu den Zwecken von Artikel 18 Absatz 1 Ziffer h geben Bankdienstleister von Zentralverwahrern einmal jährlich eine umfassende qualitative Stellungnahme ab, die beschreibt, wie die Kreditrisiken, einschließlich der Innertageskreditrisiken, gemessen, überwacht und gesteuert werden.