Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 27 - Meldung des Innertagesrisikomanagements an die Behörden

Artikel 27

Meldung des Innertagesrisikomanagements an die Behörden

(1)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern erstatten der in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten einschlägigen zuständigen Behörde Bericht.

(2)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern kommen allen der folgenden Berichtspflichten nach:

a) Sie legen eine qualitative Stellungnahme vor, die die ergriffenen Maßnahmen erläutert, wie die Kreditrisiken, einschließlich der Innertageskreditrisiken, mindestens einmal jährlich gemessen, überwacht und gesteuert werden;

b) sie melden alle wesentlichen Änderungen der gemäß Buchstabe a ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, nachdem die wesentlichen Änderungen stattfinden;

c) sie legen die in Artikel 19 genannten Parameter einmal monatlich vor.

(3)  Wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers selbst in Zeiten von Belastungen gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen verstößt oder Risiken dagegen verstoßen, meldet er dies unverzüglich der einschlägigen zuständigen Behörde und legt dieser unverzüglich einen ausführlichen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass er die Anforderungen bald wieder einhalten wird.

(4)  Solange die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen noch nicht wieder eingehalten werden, meldet der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die in Absatz 2 genannten Punkte täglich zu Geschäftstagesende, es sei denn, die einschlägige zuständige Behörde erlaubt weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist angesichts der individuellen Situation des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers sowie des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten.