Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
Änderungen
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Artikel 26 - Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite

Artikel 26

Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite

(1)    Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite, die die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2)  Die Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite sehen Strafzinssätze vor, die eine wirksame Abschreckung darstellen, um den Übernachtkreditrisikopositionen entgegenzuwirken, wobei sie insbesondere die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie liegen über dem über Nacht besicherten Marktzinssatz des Interbankengeldmarkts und dem Spitzenrefinanzierungssatz der Zentralbank, die die Währung der Kreditrisikoposition ausgibt;

b) sie berücksichtigen die Finanzierungskosten für die Währung der Kreditrisikoposition und die Kreditwürdigkeit des Teilnehmers, der eine Übernachtkreditrisikoposition hat.