Artikel 26
Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite
(1) Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite, die die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2) Die Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite sehen Strafzinssätze vor, die eine wirksame Abschreckung darstellen, um den Übernachtkreditrisikopositionen entgegenzuwirken, wobei sie insbesondere die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie liegen über dem über Nacht besicherten Marktzinssatz des Interbankengeldmarkts und dem Spitzenrefinanzierungssatz der Zentralbank, die die Währung der Kreditrisikoposition ausgibt;
b) sie berücksichtigen die Finanzierungskosten für die Währung der Kreditrisikoposition und die Kreditwürdigkeit des Teilnehmers, der eine Übernachtkreditrisikoposition hat.