Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
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Artikel 25 - Potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen

Artikel 25

Potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen

(1)  Die in Artikel 18 Absatz 1 erläuterten Richtlinien und Verfahren stellen sicher, dass alle potenziell verbleibenden Kreditrisikopositionen auch in den Situationen gesteuert werden, wenn der Wert der Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel nach der Liquidation nicht ausreicht, um die Kreditrisikopositionen des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zu decken.

(2)  Solche Richtlinien und Verfahren:

a) setzen fest, wie potenziell ungedeckte Verluste auf Seiten des Kreditgebers aufgeteilt werden, einschließlich der Rückzahlung von Mitteln, die ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers von Liquiditätsbereitstellern zur Deckung der mit solchen Verlusten verbundenen Liquiditätslücken in Anspruch nimmt;

b) beinhalten eine laufende Bewertung der sich verändernden Marktbedingungen, die mit dem Wert der Sicherheiten oder sonstigen gleichwertigen Finanzmittel nach der Liquidation in Zusammenhang stehen, welche zu einer potenziell verbleibenden Kreditrisikoposition werden könnten;

c) setzen fest, dass die in Buchstabe b vorgesehene Bewertung mit einem Verfahren einhergeht, das Folgendes festlegt:

i) die Maßnahmen, die zur Berücksichtigung der in Buchstabe b genannten Marktbedingungen zu ergreifen sind;

ii) den Zeitplan für die in Ziffer i genannten Maßnahmen;

iii) Aktualisierungen des Kreditrisikomanagementrahmens infolge der in Buchstabe b genannten Marktbedingungen.

(3)  Der Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und gegebenenfalls der Risikoausschuss des Zentralverwahrers sind über sämtliche Risiken zu informieren, die möglicherweise potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen verursachen, und die in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte zuständige Behörde ist unverzüglich von solchen Risiken in Kenntnis zu setzen.

(4)  Die Markt- und konjunkturellen Entwicklungen, die sich auf die Innertageskreditrisikopositionen auswirken, sind alle sechs Monate zu analysieren und zu prüfen sowie dem Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und gegebenenfalls dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers zu melden.