Artikel 33
Überwachung der Übernachtliquiditätsrisiken
Was die Übernachtliquiditätsrisiken betrifft, führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern beide der folgenden Schritte durch:
a) Sie führen für mindestens zehn Jahre Aufzeichnung über die aus der Inanspruchnahme von Übernachtkrediten resultierenden Liquiditätsrisiken für jede Währung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das sie als Verrechnungsstelle fungieren;
b) sie überwachen das aus gewährten Übernachtkrediten resultierende Liquiditätsrisiko anhand des maximalen Liquiditätsrisikos, das aus einem in der Vergangenheit aufgezeichneten und gewährten Übernachtkredit resultierte.