Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/03/2017
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Artikel 36 - Stresstest zur Feststellung, ob die liquiden Finanzmittel ausreichen

Artikel 36

Stresstest zur Feststellung, ob die liquiden Finanzmittel ausreichen

(1)  Ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers stellt durch regelmäßige und rigorose Stresstests, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen, fest und testet, ob seine Liquiditätsressourcen auf der einschlägigen Währungsebene ausreichen:

a) Sie werden auf Grundlage der in den Absätzen 4 und 5 genannten Faktoren sowie der in Absatz 6 genannten konkreten Szenarien durchgeführt;

b) zu ihnen gehören regelmäßige Tests der Verfahren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers für den Zugang zu seinen zulässigen liquiden Mitteln von einem Liquiditätsbereitsteller, wobei diesbezüglich Innertagesszenarien zum Einsatz kommen;

c) sie erfüllen die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Anforderungen.

(2)  Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers stellt zumindest durch rigorose Sorgfaltsprüfungen und Stresstests sicher, dass jeder Liquiditätsbereitsteller, der seine in Artikel 34 vorgeschriebenen zulässigen liquiden Mindestmittel stellt, im Besitz ausreichender Informationen ist, um das damit verbundene Liquiditätsrisiko nachzuvollziehen und zu steuern, und in der Lage ist, die Bedingungen einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung zu erfüllen, die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 näher erläutert wird.

(3)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern sehen Regeln und Verfahren vor, die bei unzureichenden zulässigen liquiden Finanzmitteln zu ergreifen sind, was durch die Stresstests aufgedeckt wurde.

(4)  Wenn Stresstests Verstöße gegen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b genannte vereinbarte Risikobereitschaft bewirken, ergreift der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers folgende Schritte:

a) Meldung der Ergebnisse der Stresstests an seinen eigenen Risikoausschuss und gegebenenfalls an den Risikoausschuss des Zentralverwahrers;

b) Überprüfung und Anpassung seines in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Notfallplans, wenn die Verstöße bis Tagesende nicht beseitigt werden können;

c) er sieht Regeln und Verfahren zur Bewertung und Anpassung der Angemessenheit seines Liquiditätsrisikomanagementrahmens und der Liquiditätsbereitsteller nach Maßgabe der Ergebnisse und Auswertung seiner Stresstests vor.

(5)  Die Stresstest-Szenarien, die für die Stresstests der liquiden Finanzmittel verwendet werden, sind so gestaltet, dass sie den Aufbau und Betrieb des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers berücksichtigen, und sie umfassen alle Unternehmen, die ein erhebliches Liquiditätsrisiko für ihn darstellen können.

(6)  Die Stresstest-Szenarien, die für die Stresstests der zulässigen liquiden Finanzmittel verwendet werden, sind so gestaltet, dass sie den einzelnen oder kombinierten Ausfall von mindestens zwei Teilnehmern des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, einschließlich deren Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, berücksichtigen, gegenüber denen der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die größten Liquiditätsrisikopositionen hat.

(7)  Die Szenarien, die für Stresstests der liquiden Finanzmittel verwendet werden, sind so gestaltet, dass sie eine breite Spanne einschlägiger extremer aber plausibler Szenarien berücksichtigen, die kurzfristige und längerfristige Belastungen abdecken ebenso wie institutsspezifische und marktweite Belastungen, hierzu gehören:

a) der ausstehende Eingang von Zahlungen von Teilnehmern auf zeitnaher Basis;

b) der vorübergehende Ausfall oder Unfähigkeit eines der Liquiditätsbereitsteller des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, die Liquidität zu stellen, einschließlich jener, die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannt werden, der Depotbanken, Nostro-Agenten oder einer anderen ähnlichen Infrastruktur, einschließlich der interoperablen Zentralverwahrer;

c) zeitgleicher Druck auf die Märkte für Finanzierung und Vermögenswerte, einschließlich einer Wertabnahme der zulässigen liquiden Mittel;

d) Stress bei der Devisenkonvertibilität und beim Zugang zu den Devisenmärkten;

e) nachteilige Änderungen hinsichtlich der Reputation eines Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, was dazu führt, dass gewisse Liquiditätsbereitsteller die Liquidität abziehen;

f) einschlägige historische Spitzenpreisvolatilitäten der Sicherheiten oder Vermögenswerte als wiederkehrende Ereignisse;

g) Änderungen der Kreditverfügbarkeit auf dem Markt.

(8)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen einschlägigen Währungen fest, indem sie die folgenden Schritte der Reihe nach durchführen:

a) Erstellung einer Rangfolge für die Währungen von der höchsten zur niedrigsten auf Grundlage des Durchschnitts der in Euro umgerechneten drei täglich größten kumulierten negativen Nettopositionen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten;

b) Erachtung des Folgenden als relevant bzw. einschlägig:

i) die wichtigsten Unionswährungen, die die Bedingungen erfüllen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 dargelegt sind.

ii) alle sonstigen Währungen, bis der entsprechende aggregierte Betrag der gemäß Buchstabe a gemessenen durchschnittlich größten kumulierten negativen Nettopositionen 95 % aller Währungen entspricht oder übersteigt.

(9)  Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren und aktualisieren die in Absatz 8 vorgesehenen einschlägigen Währungen regelmäßig und zwar mindestens einmal pro Monat. In ihren Regeln ist festgelegt, dass in Stresssituationen die vorläufigen Abwicklungsdienstleistungen in nicht einschlägigen Währungen für ihren gleichwertigen Wert in einer einschlägigen Währung ausgeführt werden können.