Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 8 - Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist

Artikel 8

Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist

(1)  Geht die Anlageentscheidung für den Erwerb oder die Veräußerung eines bestimmten Finanzinstruments von einer Person oder einem Computeralgorithmus in einer Wertpapierfirma aus, erfolgt die Angabe dieser Person oder dieses Computeralgorithmus wie in Feld 57 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben. Die Wertpapierfirma gibt diese Person oder diesen Computeralgorithmus nur an, wenn die Anlageentscheidung entweder im Namen der Wertpapierfirma selbst oder im Namen eines Kunden im Einklang mit einem von diesem erteilten Vermögensverwaltungsmandat getroffen wurde.

(2)  Wird die Anlageentscheidung von mehreren Personen innerhalb der Wertpapierfirma getroffen, bestimmt die Wertpapierfirma, welche Person die vorrangige Verantwortung für diese Entscheidung trägt. Die Bestimmung der Person, die die vorrangige Verantwortung für die Anlageentscheidung trägt, erfolgt im Einklang mit von der Wertpapierfirma vorab festgelegten Kriterien.

(3)  Ist gemäß Absatz 1 ein Computeralgorithmus in der Wertpapierfirma für die Anlageentscheidung verantwortlich, weist die Wertpapierfirma dem Computeralgorithmus eine Bezeichnung für dessen Identifizierung in einer Geschäftsmeldung zu. Diese Bezeichnung muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie ist eindeutig für jede Codeliste bzw. Handelsstrategie, die den Algorithmus ausmacht, unabhängig von den Finanzinstrumenten oder den Märkten, auf die der Algorithmus Anwendung findet;

b) nach ihrer Zuweisung zu dem Algorithmus wird sie durchgängig für den Algorithmus oder Versionen des Algorithmus verwendet;

c) sie ist über die Zeit hinweg eindeutig.