Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 7 - Angaben zur Identifizierung des Kunden und Kennung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers

Artikel 7

Angaben zur Identifizierung des Kunden und Kennung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers

(1)  Eine Geschäftsmeldung in Bezug auf ein Geschäft, das im Namen eines Kunden ausgeführt wurde, der eine natürliche Person ist, umfasst den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Kunden, wie in den Feldern 9, 10, 11, 18, 19 und 20 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben.

(2)  Ist der Kunde nicht die Person, die die Anlageentscheidung bezüglich dieses Geschäfts getroffen hat, wird in der Geschäftsmeldung die Person angegeben, die diese Entscheidung im Namen des Kunden getroffen hat; die Angabe erfolgt gemäß den Vorgaben der Felder 12 bis 15 der Tabelle 2 in Anhang I für den Käufer und der Felder 21 bis 24 der Tabelle 2 in Anhang I für den Verkäufer.