Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 3 - Bedeutung von Ausführung eines Geschäfts

Artikel 3

Bedeutung von Ausführung eines Geschäfts

(1)  Ein Geschäft im Sinne von Artikel 2 gilt als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese eine der folgenden Leistungen erbringt oder eine der folgenden Tätigkeiten durchführt, die ein Geschäft zur Folge haben.

a) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben;

b) Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden;

c) Handel für eigene Rechnung;

d) Treffen einer Anlageentscheidung im Einklang mit einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat;

e) Übertragung von Finanzinstrumenten auf oder aus Konten.

(2)  Ein Geschäft gilt nicht als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese einen Auftrag gemäß Artikel 4 übermittelt.