Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 15 - Verfahren und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften

Artikel 15

Verfahren und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften

(1)  Die Verfahren und Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Geschäftsmeldungen durch Handelsplätze und Wertpapierfirmen umfassen:

a) Systeme zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der gemeldeten Daten;

b) Mechanismen, anhand derer die Quelle der Geschäftsmeldung eindeutig identifiziert werden kann;

c) Vorsichtsmaßnahmen, dank derer nach einem Systemausfall das Melden zügig wieder aufgenommen werden kann;

d) Mechanismen für die Erkennung von Fehlern und Auslassungen bei der Meldung eines Geschäfts;

e) Mechanismen zur Vermeidung doppelter Geschäftsmeldungen, einschließlich in den Fällen, in denen sich eine Wertpapierfirma im Einklang mit Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darauf verlässt, dass ein Handelsplatz die Einzelheiten von Geschäften meldet, die die Wertpapierfirma über die Systeme des Handelsplatzes ausgeführt hat;

f) Mechanismen zur Gewährleistung, dass der Handelsplatz nur Meldungen für diejenigen Wertpapierfirmen übermittelt, die sich dafür entschieden haben, dass der Handelsplatz in ihrem Namen Meldungen für Geschäfte übermitteln soll, die über Systeme dieses Handelsplatzes durchgeführt wurden;

g) Mechanismen zur Vermeidung der Meldung von Geschäften, für die keine Meldepflicht nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, da sie entweder kein Geschäft im Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung sind oder da das Instrument, das Gegenstand des betreffenden Geschäfts ist, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fällt;

h) Mechanismen zur Identifizierung nicht gemeldeter Geschäfte, für die eine Meldepflicht nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, einschließlich der Fälle, in denen von der betreffenden zuständigen Behörde zurückgewiesene Meldungen nicht erfolgreich erneut übermittelt wurden.

(2)  Erlangt der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma Kenntnis über Fehler oder Auslassungen in einer an eine zuständige Behörde übermittelten Geschäftsmeldung, über ein Versäumnis der Übermittlung einer Geschäftsmeldung einschließlich eines Versäumnisses der erneuten Übermittlung einer zurückgewiesenen Geschäftsmeldung für meldepflichtige Geschäfte oder über die Meldung eines Geschäfts, für das keine Meldepflicht besteht, unterrichtet er bzw. sie die entsprechende zuständige Behörde umgehend über diesen Umstand.

(3)  Wertpapierfirmen müssen über Vorkehrungen verfügen, die die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Geschäftsmeldungen gewährleisten. Zu diesen Vorkehrungen gehören das Testen ihres Meldevorgangs und der regelmäßige Abgleich ihrer Front-Office-Handelsaufzeichnungen mit den von ihren zuständigen Behörden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Datenproben.

(4)  Stellen die zuständigen Behörden keine Datenproben zur Verfügung, gleichen die Wertpapierfirmen ihre Front-Office-Handelsaufzeichnungen mit den Daten in den Geschäftsmeldungen, die sie an die zuständigen Behörden übermittelt haben oder die ARM oder Handelsplätze in ihrem Namen übermittelt haben, ab.  Der Abgleich umfasst die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Meldung, der Richtigkeit und Vollständigkeit der einzelnen Datenfelder und deren Übereinstimmung mit den in Tabelle 2 von Anhang I angegebenen Standards und Formaten.

(5)  Wertpapierfirmen müssen über Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass ihre Geschäftsmeldungen bei gemeinsamer Betrachtung sämtliche Änderungen ihrer Position und der Position ihrer Kunden in den betreffenden Finanzinstrumenten zum Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte mit den Finanzinstrumenten widerspiegeln.

(6)  Storniert oder korrigiert ein ARM im Einklang mit den Anweisungen der Wertpapierfirma eine im Namen einer Wertpapierfirma übermittelte Geschäftsmeldung, hat die Wertpapierfirma die Einzelheiten zu den Korrekturen und Stornierungen, die sie vom ARM erhalten hat, aufzubewahren.

(7)  Meldungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Handelsplatzes zu senden.

(8)  Die zuständigen Behörden haben beim gegenseitigen Austausch von Geschäftsmeldungen sichere elektronische Kommunikationskanäle zu verwenden.