Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 13 - Vorgaben für die Entwicklung, Zuteilung und Führung von Rechtsträgerkennungen

Artikel 13

Vorgaben für die Entwicklung, Zuteilung und Führung von Rechtsträgerkennungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtsträgerkennungen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen entwickelt, zugeteilt und geführt werden:

a) Eindeutigkeit;

b) Genauigkeit;

c) Kohärenz;

d) Neutralität;

e) Zuverlässigkeit;

f) Quelloffenheit;

g) Flexibilität;

h) Skalierbarkeit;

i) Zugänglichkeit.

Die Mitgliedstaaten stellen des Weiteren sicher, dass Rechtsträgerkennungen (LEI) unter Verwendung weltweit einheitlicher operativer Standards entwickelt, zugeteilt und geführt werden, dem Regelungsrahmen des Ausschusses für die LEI-Regulierungsaufsicht (Legal Entity Identifier Regulatory Oversight Committee) unterliegen und zu angemessenen Kosten erhältlich sind.

(2)  Eine Wertpapierfirma darf keine Leistungen erbringen, die zur Übermittlung einer Geschäftsmeldung für ein Geschäft verpflichten, das im Namen eines Kunden abgeschlossen wurde, der berechtigt ist, einen LEI-Code zu führen, bevor sie den LEI-Code von diesem Kunden erhalten hat.

(3)  Wertpapierfirmen stellen sicher, dass Länge und Aufbau des Codes der ISO-Norm 17442 entsprechen, der Code in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet ist, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird, und zu dem betreffenden Kunden gehört.