Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 10 - Angaben zu der für das Geschäft in Anspruch genommenen betreffenden Ausnahme

Artikel 10

Angaben zu der für das Geschäft in Anspruch genommenen betreffenden Ausnahme

In Geschäftsmeldungen ist die für das ausgeführte Geschäft in Anspruch genommene betreffende Ausnahme nach Artikel 4 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entsprechend den Vorgaben von Feld 61 der Tabelle 2 in Anhang I dieser Verordnung anzugeben.