Aktualisiert 04/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2017/590

Artikel 10

Angaben zu der für das Geschäft in Anspruch genommenen betreffenden Ausnahme

In Geschäftsmeldungen ist die für das ausgeführte Geschäft in Anspruch genommene betreffende Ausnahme nach Artikel 4 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entsprechend den Vorgaben von Feld 61 der Tabelle 2 in Anhang I dieser Verordnung anzugeben.