Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
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Artikel 9 - Geschäfte mit großem Volumen (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 9

Ein Geschäft ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Volumen zu betrachten, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.