Artikel 9
Geschäfte mit großem Volumen
(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Geschäft ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Volumen zu betrachten, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.