Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/583 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION—

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 8, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein hohes Maß an Transparenz ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Investoren angemessen über das tatsächliche Ausmaß der aktuellen und potenziellen Geschäfte mit Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten unterrichtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geschäfte über geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme („Multilateral Trading Facilities“, im Folgenden „MTF“), organisierte Handelssysteme, systematische Internalisierer oder außerhalb dieser Handelsplätze getätigt werden. Dieser hohe Grad an Transparenz sollte auch gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Handelsplätzen sicherstellen, so dass der Preisbildungsprozess bei bestimmten Aktien nicht durch eine fragmentierte Liquidität Schaden nimmt und die Anleger folglich keine Nachteile erleiden.

(2)

Auf der anderen Seite ist einzuräumen, dass es Umstände geben kann, unter denen Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften oder ein Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften erforderlich sein können, damit die Liquidität nicht als unbeabsichtigte Folge von Verpflichtungen zur Offenlegung von Geschäften und folglich durch das Veröffentlichen von Risikopositionen untergraben wird. Folglich ist es angemessen, dass die genauen Umstände definiert werden, unter denen die Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz und der Aufschub in Bezug auf die Nachhandelstransparenz gewährt werden können.

(3)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Anforderungen an die Vorhandels- und Nachhandels-Transparenzvorschriften präzisieren, die für den Handel mit Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten Anwendung finden. Um sicherzustellen, dass zwischen den Bestimmungen, die zum selben Zeitpunkt in Kraft treten sollten, Kohärenz besteht, und um Interessengruppen und insbesondere den diesen Pflichten unterliegenden Personen einen umfassenden Überblick zu ermöglichen, ist es erforderlich, diese technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(4)

Wenn die zuständigen Behörden Ausnahmen in Bezug auf die Vorhandels-Transparenzvorschriften oder den Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften genehmigen, sollten sie alle geregelten Märkte, MTF, organisierten Handelssysteme und Wertpapierfirmen, die außerhalb von Handelsplätzen tätig sind, gleich und nicht diskriminierend behandeln.

(5)

Es ist eine beschränkte Anzahl an technischen Begriffen zu klären. Diese technischen Begriffsbestimmungen sind erforderlich, um in der Union eine einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu gewährleisten und folglich zur Einrichtung eines einheitlichen Regelwerks für die Finanzmärkte der Union beizutragen. Diese Begriffsbestimmungen dienen nur der Festlegung von Transparenzverpflichtungen für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente und sollten streng auf das Verständnis dieser Verordnung beschränkt sein.

(6)

Dieser Verordnung unterliegende börsengehandelte Waren (ETC) und börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN) sind aufgrund ihrer rechtlichen Struktur als Schuldtitel zu betrachten. Da sie jedoch auf ähnliche Weise wie ETF gehandelt werden, sollten ähnliche Transparenzvorschriften wie bei ETF angewandt werden.

(7)

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte eine Reihe von Instrumenten, für die kein liquider Markt besteht, Anspruch auf eine Ausnahme in Bezug auf die Vorhandelstransparenz haben. Diese Anforderung sollte auch auf einer Clearing-Pflicht unterliegende Derivate Anwendung finden, die nicht der Handelspflicht unterliegen, sowie Anleihen, Derivate, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die nicht liquide sind.

(8)

Ein Handelsplatz, der ein Preisanfrage-Handelssystem betreibt, sollte den Geld- und Briefkurs oder verbindliche Interessenbekundungen oder die Tiefe der Kurse spätestens zu dem Zeitpunkt veröffentlichen, zu dem der Anforderer gemäß den Vorschriften des Systems in der Lage ist, ein Geschäft zu tätigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder oder Teilnehmer, die ihre Offerten an den Anforderer richten, nicht benachteiligt werden.

(9)

Liquide gedeckte Schuldverschreibungen sind größtenteils Hypothekenpfandbriefe, die zur Erteilung von Darlehen zur Finanzierung des Immobilienkaufs seitens einer Privatperson ausgegeben werden, und der durchschnittliche Wert ist direkt mit dem Wert des Darlehens verbunden. Auf dem Markt für gedeckte Schuldverschreibungen stellt der Liquiditätsanbieter sicher, dass professionelle Investoren, die in großem Umfang Handel betreiben, in Verbindung gebracht werden mit den Immobilieneigentümern, die in kleinem Umfang handeln. Um eine Störung dieser Funktion und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Immobilieneigentümer zu vermeiden, sollte der typische Umfang des Instruments, ab dem die Liquiditätsanbieter in den Genuss einer Ausnahme von den Vorhandels-Transparenzvorschriften gelangen, auf einen Wert in Bezug auf den Umfang festgelegt werden, unter dem sich 40 Prozent der Geschäfte befinden, da davon ausgegangen wird, dass dieser Handelsumfang den Durchschnittspreis einer Immobilie widerspiegelt.

(10)

Die soweit wie möglich in Echtzeit zu veröffentlichenden Informationen sollten so schnell wie technisch möglich veröffentlicht werden, wobei davon auszugehen ist, dass die Marktbetreiber, das genehmigte Veröffentlichungssystem (APA) oder die betroffene Wertpapierfirma angemessene Bemühungen auf dem Gebiet der kostenmäßigen Unterhaltung und der Effizienz ihrer Systeme unternehmen. Die Informationen sollten lediglich in Ausnahmefällen, in denen die verfügbaren Systeme keine kurzfristigere Veröffentlichung gestatten, möglichst unter Einhaltung des vorgeschriebenen maximalen Zeitlimits veröffentlicht werden.

(11)

Die Wertpapierfirmen sollten die Einzelheiten der außerhalb eines Handelsplatzes durch ein APA durchgeführten Geschäfte veröffentlichen. Die Verordnung sollte festlegen, auf welche Weise die Wertpapierfirmen ihre Geschäfte an das APA melden und sollte diesbezüglich die delegierte Verordnung (EU) 2017/571 (2) anwenden.

(12)

Die Möglichkeit, die Anwendung der Pflicht zur Nachhandelsveröffentlichung von Geschäften festzulegen, die zwischen zwei Wertpapierfirmen, einschließlich systematische Internalisierer, getätigt werden, im Hinblick auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung bestimmt werden, wie die Übertragung von Finanzinstrumenten als Sicherheiten, ist in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehen. Diese Geschäfte tragen nicht zum Prozess der Kursfestsetzung bei bzw. verwischen unter Umständen das Bild für Investoren oder behindern die bestmögliche Ausführung, und deshalb werden in dieser Verordnung Geschäfte durch andere Faktoren bestimmt als die aktuelle Marktbewertung, die nicht veröffentlicht werden sollte.

(13)

Wertpapierfirmen führen häufig auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Derivaten und anderen Finanzinstrumenten oder Vermögenswerten aus, die mehrere miteinander verknüpfte, bedingte Handelsgeschäfte umfassen. Durch solche Transaktionspakete können Wertpapierfirmen und ihre Kunden die eigenen Risiken besser bewältigen, wobei der Preis der einzelnen Teilgeschäfte des Transaktionspakets auf dem gesamten Risikoprofil des Pakets statt auf dem gegebenen Marktpreis der einzelnen Teilgeschäfte beruht. Transaktionspakete können verschiedene Formen annehmen, wie etwa „Exchange for Physicals“, an Handelsplätzen ausgeführte Handelsstrategien oder individuell zugeschnittene Transaktionspakete, und bei der Gestaltung der anwendbaren Transparenzregelung ist es wichtig, diese Besonderheiten zu berücksichtigen. Es ist deshalb angemessen, zum Zweck dieser Verordnung die Bedingungen für die Anwendung des Aufschubs der Nachhandelstransparenz von Transaktionspaketen zu definieren. Derartige Vorkehrungen sollten nicht verfügbar sein für Geschäfte zur Sicherung von Finanzinstrumenten, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit getätigt werden.

(14)

Der „Exchange for physicals“ (EFP) ist ein fester Bestandteil der Finanzmärkte und erlaubt es den Marktteilnehmern, Geschäfte mit börsengehandelten Derivaten zu organisieren und auszuführen, die direkt mit einem Geschäft am zugrunde liegenden physischen Markt verknüpft sind. Sie sind weit verbreitet und umfassen eine Vielzahl von Akteuren, wie Landwirte, Erzeuger, Hersteller und Verarbeiter von Waren. In der Regel kommt es zu einem EFP-Geschäft, wenn ein Verkäufer eines physischen Vermögenswerts versucht, seine entsprechende Position in einem Derivatvertrag mit dem Käufer des physischen Vermögenswerts auszubuchen, sofern der letztgenannte auch eine entsprechende Sicherung in demselben Derivatvertrag hält. Sie erleichtern folglich die effiziente Ausbuchung von Absicherungspositionen, die nicht mehr notwendig sind.

(15)

In Bezug auf Geschäfte, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes getätigt werden, ist es in Fällen, in denen beide Parteien des Geschäfts Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union sind, von entscheidender Bedeutung, dass geklärt wird, welche Wertpapierfirma ein Geschäft veröffentlicht, um so die Veröffentlichung zu gewährleisten und Doppelveröffentlichungen zu vermeiden. Folglich sollte die Verantwortung für die Veröffentlichung eines Geschäfts stets bei der verkaufenden Wertpapierfirma liegen, es sei denn, nur eine der Gegenparteien ist ein systematischer Internalisierer und die kaufende Partei.

(16)

Ist nur eine der Gegenparteien ein systematischer Internalisierer eines gegebenen Finanzinstruments und ist sie auch die kaufende Firma für das gegebene Instrument, sollte sie für die Veröffentlichung des Geschäfts verantwortlich sein, da ihre Kunden dies von ihr erwarten würden und sie besser in der Lage ist, im Feld zu Meldezwecken den eigenen Status als systematischer Internalisierer anzugeben. Um sicherzustellen, dass ein Geschäft nur einmal veröffentlicht wird, sollte der systematische Internalisierer die andere Partei darüber unterrichten, dass er das Geschäft veröffentlicht.

(17)

Es ist wichtig, dass der derzeitige Standard für die Veröffentlichung von Geschäften, die als Back-to-Back-Geschäfte getätigt werden, beibehalten wird, um zu vermeiden, dass ein Einzelgeschäft mehrfach veröffentlicht wird, und um Rechtssicherheit in Bezug auf die Frage zu gewährleisten, welche Wertpapierfirma für die Veröffentlichung eines Geschäfts verantwortlich ist. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft zu veröffentlichen.

(18)

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gestattet es den zuständigen Behörden, die Veröffentlichung von ergänzenden Einzelheiten vorzuschreiben, wenn in Bezug auf die Veröffentlichung ein Aufschub gewährt wurde, oder Aufschübe über einen verlängerten Zeitraum zu gewähren. Um zu einer einheitlichen Anwendung dieser Bestimmungen in der gesamten Union beizutragen, ist es erforderlich, die Bedingungen und Kriterien zu definieren, unter denen ein ergänzender Aufschub von den zuständigen Behörden gestattet werden kann.

(19)

Der Handel mit vielen Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten, insbesondere mit Derivaten, ist episodischer Natur und unterliegt regelmäßigen Änderungen der Handelsmuster. Aus diesem Grund wäre eine statische Bestimmung der Finanzinstrumente, die keinen liquiden Markt haben, und der verschiedenen Schwellenwerte zu Zwecken der Kalibrierung der Vorhandels- und Nachhandelstransparenzpflichten ohne Einräumung der Möglichkeit einer Anpassung des Liquiditätsstatus und der Schwellenwerte im Zuge von Änderungen des Handelsmusters ungeeignet. Es ist deshalb angemessen, die Methode und die Parameter festzulegen, die für die Durchführung der Liquiditätsbewertung und die Berechnung der Schwellenwerte für die Anwendung von Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzvorschriften und einen Aufschub der Nachhandelstransparenz regelmäßig erforderlich sind.

(20)

Um eine kohärente Anwendung der Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzvorschriften und der Nachhandelsaufschübe sicherzustellen, ist es erforderlich, einheitliche Regeln in Bezug auf den Inhalt und die Frequenz der Daten einzurichten, welche die zuständigen Behörden von den Handelsplätzen, APA und Anbietern konsolidierter Datenticker (Consolidated Tape Providers, im Folgenden „CTP“) zu Transparenzzwecken fordern können. Außerdem müssen die Methode zur Berechnung der jeweiligen Schwellenwerte und einheitliche Vorschriften in Bezug auf die Veröffentlichung der Informationen in der ganzen Union festgelegt werden. Die Vorschriften in Bezug auf die spezifische Methode und die Daten, die zur Durchführung der Berechnungen zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Transparenzbestimmungen für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente erforderlich sind, sind in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission (3) anzuwenden, in der die gemeinsamen Elemente in Bezug auf den Inhalt und die Frequenz der Datenanfragen an Handelsplätze, APA und CTP zu Zwecken der Transparenz und andere Berechnungen generell definiert sind.

(21)

Für Anleihen außer ETC und ETN sollten Geschäfte in Höhe von unter 100 000 EUR von den Berechnungen der Vorhandels- und Nachhandelstransparenzschwellenwerte ausgenommen werden, da diese als Auftragsgrößen von Kleinanlegern betrachtet werden. Die Geschäfte mit einer Auftragsgröße von Kleinanlegern sollten in allen Fällen in den Genuss der neuen Transparenzregelungen gelangen und jeder Schwellenwert, der eine Ausnahme oder einen Aufschub von den Transparenzvorschriften vorsieht, sollte über diesem Niveau liegen.

(22)

Der Zweck der Befreiung von den Transparenzpflichten gemäß Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht darin sicherzustellen, dass die Effektivität der vom Eurosystem durchgeführten Vorgänge bei der Erfüllung der primären Aufgaben gemäß Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union (nachstehend als „die Satzung“ bezeichnet) und gemäß gleichwertigen einzelstaatlichen Bestimmungen für die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die von fristgerechten und vertraulichen Geschäften abhängt, nicht durch die Offenlegung von Informationen über diese Geschäfte beeinträchtigt wird. Es ist für die Zentralbanken von entscheidender Bedeutung zu kontrollieren, ob, wann und wie Informationen über ihre Handlungen offengelegt werden, um so die maximale beabsichtigte Wirkung zu erzielen und unbeabsichtigte Folgen für den Markt zu vermeiden. Folglich sollte für die Mitglieder des ESZB und ihre jeweiligen Gegenparteien Rechtssicherheit in Bezug auf den Anwendungsbereich der Freistellung von den Transparenzanforderungen bestehen.

(23)

Eine der wichtigsten Verantwortlichkeiten des ESZB gemäß Vertrag und Satzung und gemäß gleichwertigen nationalen Bestimmungen für die Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, ist die Ausführung der Devisenpolitik, welche die Unterhaltung und Verwaltung von Währungsreserven umfasst, um sicherzustellen, dass zu jedem beliebigen Zeitpunkt ein ausreichender Betrag liquider Ressourcen für die devisenpolitischen Geschäfte zur Verfügung steht. Die Anwendung der Transparenzanforderungen auf Geschäfte zur Verwaltung von Devisenreserven kann zu unbeabsichtigten Signalen an den Markt führen, was Einfluss auf die Devisenpolitik des Eurosystems und die Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, haben könnte. Ähnliche Überlegungen gelten auch für Geschäfte zur Verwaltung von Devisenreserven bei der Ausführung der Geld- und Finanzstabilitätspolitik im Einzelfall.

(24)

Die Befreiung von den Transparenzpflichten für Geschäfte, bei denen die Gegenpartei ein Mitglied des ESZB ist, sollte nicht für Geschäfte gelten, die von einem Mitglied des ESZB in Ausübung seiner Wertpapiertransaktionen abgeschlossen werden. Dies sollte Geschäfte umfassen, die zu Verwaltungszwecken oder für das Personal des Mitglieds der ESZB durchgeführt werden, einschließlich Geschäften, die in der Eigenschaft als Verwalter eines Altersvorsorgesystems in Übereinstimmung mit Artikel 24 der Satzung durchgeführt werden.

(25)

Die vorübergehende Aussetzung der Transparenzanforderungen sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen auferlegt werden, die einem erheblichen Rückgang der Liquidität in einer Klasse von Finanzinstrumenten ausgehend von objektiven und messbaren Faktoren entsprechen. Es muss unterschieden werden zwischen Klassen, bei denen anfänglich festgestellt wurde, dass ein liquider Markt besteht oder dass keiner besteht, da ein erheblicher Rückgang in einer Klasse, für die kein liquider Markt besteht, relativ betrachtet wahrscheinlicher ist. Deshalb ist eine Aussetzung der Transparenzanforderungen bei Instrumenten, die keinen liquiden Markt haben, nur dann aufzuerlegen, wenn ein Rückgang um einen höheren relativen Schwellenwert aufgetreten ist.

(26)

Die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Vorhandels- und Nachhandelstransparenzvorschriften sollten angemessen auf den Markt zugeschnitten werden und in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Es ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, dass die notwendigen durchzuführenden Berechnungen definiert werden, einschließlich der Zeiträume und Methoden der Berechnung. Diesbezüglich sollten zur Vermeidung verzerrender Wirkungen die in dieser Verordnung genannten Berechnungszeiträume sicherstellen, dass die einschlägigen Schwellenwerte der Vorschriften in angemessenen Abständen aktualisiert werden, um den Marktbedingungen Rechnung zu tragen. Es ist auch angemessen, eine zentrale Veröffentlichung der Ergebnisse der Berechnungen vorzusehen, damit diese allen Teilnehmern des Finanzmarktes und den zuständigen Behörden in der Union an einem einzigen Ort und auf benutzerfreundliche Weise zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die ESMA über die Ergebnisse ihrer Berechnungen unterrichten und die ESMA sollte diese Berechnungen auf ihrer Website veröffentlichen.

(27)

Um eine reibungslose Umsetzung der neuen Transparenzanforderungen zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Transparenzbestimmungen schrittweise einzuführen. Der Liquiditätsschwellenwert „durchschnittliche tägliche Anzahl von Geschäften“, der zur Bestimmung der Anleihen herangezogen wird, für welche ein liquider Markt besteht, sollte schrittweise angepasst werden.

(28)

Bis zum 30. Juli des Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte die ESMA der Kommission jährlich eine Bewertung des Liquiditätsschwellenwerts vorlegen, der für die Vorhandelstransparenzvorschriften gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausschlaggebend ist, sowie gegebenenfalls einen überarbeiteten technischen Regulierungsstandard zur Anpassung des Liquiditätsschwellenwerts.

(29)

Ebenso sollten die Prozentsätze der Handelsgeschäfte zur Bestimmung des typischen Umfangs des Instruments, welche eine Befreiung von den Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente zulassen, schrittweise angepasst werden.

(30)

Zu diesem Zweck sollte die ESMA der Kommission jährlich eine Bewertung der Ausnahmeschwellenwerte und gegebenenfalls einen überarbeiteten Regulierungsstandard vorlegen, um die auf Nichteigenkapitalinstrumente anwendbaren Schwellenwerte anzupassen.

(31)

Zu Zwecken der Transparenzberechnungen sind Referenzdaten zur Bestimmung der Unteranlageklasse erforderlich, zu welcher jedes Finanzinstrument zählt. Folglich sind die Handelsplätze dazu zu verpflichten, zusätzlich zu den Daten gemäß delegierter Verordnung (EU) 2017/585 (4) weitere Referenzdaten vorzulegen.

(32)

Bei der Bestimmung der Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht, wurde im Zusammenhang mit Fremdwährungsderivaten aufgrund der fehlenden Daten, die für eine umfassende quantitative Analyse des gesamten Marktes erforderlich sind, eine qualitative Bewertung gefordert. Folglich sollte bei Fremdwährungsderivaten, bis Daten von höherer Qualität vorliegen, davon ausgegangen werden, dass zu Zwecken dieser Verordnung kein liquider Markt besteht.

(33)

Um eine effektive Einführung der neuen Transparenzvorschriften sicherzustellen, sollten die Marktteilnehmer rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Daten für die Berechnung und die Veröffentlichung von Finanzinstrumenten zur Verfügung stellen, für welche es keinen liquiden Markt gibt, und für Finanzinstrumente mit großem Volumen oder über dem typischen Umfang.

(34)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten diese Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten. Um die Wirksamkeit der neuen Transparenzregelung zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung jedoch ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten.

(35)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(36)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe S. 126 dieses Amtsblatts).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (siehe S. 174 dieses Amtsblatts).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (siehe S. 368 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).