Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

Transaktionspaket“ entweder

a) 

ein Geschäft mit einem Derivatekontrakt oder einem anderen Finanzinstrument unter der Bedingung der gleichzeitigen Ausführung eines Geschäfts mit einem zugrunde liegenden physischen Vermögenswert in entsprechendem Umfang („Exchange for Physical“ oder „EFP“) oder

b) 

ein Geschäft, das die Ausführung von zwei oder mehr Teilgeschäften mit Finanzinstrumenten umfasst und

i) 

das von zwei oder mehr Gegenparteien getätigt wird;

ii) 

bei dem jedes Teilgeschäft bedeutende wirtschaftliche oder finanzielle Risiken in Bezug auf alle anderen Teilgeschäfte umfasst;

iii) 

bei dem die Ausführung jedes Teilgeschäfts zeitgleich und unter der Bedingung der Ausführung aller übrigen Teilgeschäfte erfolgt;

2. 

Preisanfrage-Handelssystem“ bezeichnet ein Handelssystem, das den folgenden Bedingungen entspricht:

a) 

eine Kursofferte oder Kursofferten werden als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben;

b) 

die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar;

c) 

das anfragende Mitglied oder der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft durch Annahme der Kursofferte oder der Kursofferten, die ihm auf Anfrage unterbreitet wurden, abschließen.

3. 

Sprachbasiertes Handelssystem“ bezeichnet ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden.