Aktualisiert 03/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2017/583

Artikel 2

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen in Übereinstimmung mit dem betriebenen Handelssystem und den Informationsanforderungen gemäß Anhang I.