Aktualisiert 03/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2017/583

Artikel 3

Ein Auftrag ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang zu betrachten, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung größer oder gleich der Mindestauftragsgröße ist, die nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird.