Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
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Artikel 3 - Aufträge mit großem Volumen (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 3

Ein Auftrag ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang zu betrachten, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung größer oder gleich der Mindestauftragsgröße ist, die nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird.