Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
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Artikel 6 - Die Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 6

Die Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht

(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Für ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten besteht kein liquider Markt, wenn dies in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 enthaltenen Methode festgestellt wird.