Artikel 6
Die Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Für ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten besteht kein liquider Markt, wenn dies in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 enthaltenen Methode festgestellt wird.