Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
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Artikel 12 - Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden (Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 12

Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden

(Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Pflicht gilt nicht für Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission ( 2 ) aufgeführt sind.


( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).