Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente 2019
Veröffentlicht: 17/12/2019
Art. 8
Anhörung AV Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente
Veröffentlicht: 17/10/2017
Art. 8
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente 2022
Veröffentlicht: 20/12/2022
Art. 8
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente 2020
Veröffentlicht: 21/12/2020
Art. 8
AV Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente 2023
Veröffentlicht: 20/06/2023
Art. 8
Allgemeinverfügung: Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente 2017
Veröffentlicht: 22/12/2017
Art. 8
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente 2022
Veröffentlicht: 30/06/2022
Art. 8
Allgemeinverfügung der BaFin – Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/Nichteigenkapitalinstrumente 2018
Veröffentlicht: 02/01/2018
Art. 8
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente
Veröffentlicht: 20/12/2022
Art. 8(1)(a-d)
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente
Veröffentlicht: 30/06/2022
Art. 8(1)(a-d)
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente
Veröffentlicht: 21/12/2020
Art. 8(1)(a-d)
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente 2023
Veröffentlicht: 20/06/2023
Art. 8(1)(a-d)
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente 2018
Veröffentlicht: 17/12/2018
Art. 8(1)(a-d)
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente 2019
Veröffentlicht: 17/12/2019
Art. 8(1)(a-d)
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/Nichteigenkapitalinstrumente 2018
Veröffentlicht: 17/12/2018
Art. 8(1)(a-d)
Allgemeinverfügung: Nachhandelstransparenz Handelsplätze/ Nichteigenkapitalinstrumente 2017
Veröffentlicht: 22/12/2017
Art. 8(1)(a-d)
Anhörung AV Nachhandelstransparenz 2017 (Handelsplätze/ Nichteigenkapitalinstrumente)
Veröffentlicht: 17/10/2017
Art. 8(1)(a-d)
Allgemeinverfügung der BaFin – Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente 2018
Veröffentlicht: 02/01/2018
Art. 8(1)(a-d)
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Artikel 8 - Spätere Veröffentlichung von Geschäften (Artikel 11 Absätze 1 und 3 und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 8

Spätere Veröffentlichung von Geschäften

(Artikel 11 Absätze 1 und 3 und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  

Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen Wertpapierfirmen, die Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes tätigen, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, jedes Geschäft spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, vorausgesetzt eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

a) 

das Geschäft weist im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 auf;

b) 

das Geschäft betrifft ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht, was nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird;

c) 

das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und übersteigt den für das Instrument typischen Umfang, wie in Artikel 10 bestimmt;

d) 

das Geschäft ist ein Transaktionspaket, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:

i) 

ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht;

ii) 

ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 aufweisen;

iii) 

das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und einer oder mehrere Bestandteile übersteigen den für das Instrument typischen Umfang im Sinne von Artikel 10.

(2)  
Nach Ablauf des Abschubs gemäß Absatz 1 werden alle Einzelheiten des Geschäfts veröffentlicht, sofern kein verlängerter oder unbefristeter Aufschub in Übereinstimmung mit Artikel 11 gewährt wird.
(3)  
Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder in eigener Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt, ist die zuständige Behörde zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die dafür verantwortlich ist, das Geschäft über ein APA in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 zu veröffentlichen.


( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).