Artikel 10
Für das Finanzinstrument typischer Umfang
(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Geschäft übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.