Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
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Artikel 10 - Für das Finanzinstrument typischer Umfang (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 10

Für das Finanzinstrument typischer Umfang

(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Geschäft übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.