Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
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Artikel 18 - Übergangsbestimmungen

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

(1)  
Die zuständigen Behörden erfassen spätestens sechs Monate vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die erforderlichen Daten und berechnen und stellen die Veröffentlichung der Einzelheiten gemäß Artikel 13 Absatz 5 sicher.
(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1

a) 

basieren die Berechnungen auf einem sechsmonatigen Bezugszeitraum, der 18 Monate vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b) 

werden die Ergebnisse der Berechnungen, die in der ersten Veröffentlichung enthalten sind, solange verwendet, bis die ersten regulären Berechnungen gemäß Artikel 13 Absatz 17 anwendbar sind.

(3)  
Abweichend von Absatz 1 bemühen sich die zuständigen Behörden für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN nach Kräften, die Veröffentlichung der Ergebnisse der Transparenzberechnungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i spätestens am ersten Tag des Monats vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Verfügung zu stellen, die auf einem Bezugszeitraum von drei Monaten ab dem Beginn des ersten Tags des fünften Monats vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 basiert.
(4)  
Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 3 veröffentlichten Informationen, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.
(5)  
Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN, die in dem Dreimonatszeitraum vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen ohne liquiden Markt gemäß Tabelle 2.2 des Anhangs III, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.