Artikel 17
Bestimmungen zur Liquiditätsbewertung für Anleihen und zur Bestimmung des für die Schwellenwerte typischen Vorhandelsumfangs, basierend auf Handelsperzentilen
Bei Unternehmensanleihen und gedeckten Schuldverschreibungen, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, wird bis zur Anwendung der Ergebnisse der ersten Quartalsbestimmung der Liquidität gemäß Artikel 13 Absatz 18 davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben, wenn
das Emissionsvolumen in den Phasen S1 und S2 bei über 1 000 000 000 EUR liegt, wie in Übereinstimmung mit Absatz 6 bestimmt;
das Emissionsvolumen in den Phasen S3 und S4 bei über 500 000 000 EUR liegt, wie in Übereinstimmung mit Absatz 6 bestimmt.
Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii bis iv genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S1 angewandt (30. Perzentil).
Bei der in Absatz 4 genannten Bewertung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
die Entwicklung der Handelsvolumina von Nichteigenkapitalinstrumenten, die unter die Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fallen;
die Auswirkungen der perzentilen Schwellenwerte, die zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs verwendet werden, auf die Liquiditätsanbieter und
sonstige sachdienliche Faktoren.
Die ESMA wird ausgehend von der gemäß den Absätzen 4 und 5 durchgeführten Bewertung der Kommission eine geänderte Version des technischen Regulierungsstandards vorlegen, in der der Schwellenwert für das Liquiditätskriterium „durchschnittliche tägliche Anzahl an Geschäften“ für Anleihen in der folgenden Reihenfolge angepasst wird:
S2 (10 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
S3 (7 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres und
S4 (2 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres.
Die ESMA wird ausgehend von der gemäß den Absätzen 4 und 5 durchgeführten Bewertung der Kommission eine geänderte Version des technischen Regulierungsstandards vorlegen, um den Schwellenwert für die Handelsperzentile in der folgenden Reihenfolge zu berichtigen:
S2 (40. Perzentil) bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
S3 (50. Perzentil) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres und
S4 (60. Perzentil) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres.