Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 14 - Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme Anwendung findet (Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 14

Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme Anwendung findet

(Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Geschäft gilt als von einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Ausführung der Geld-, Devisen- und Finanzstabilitätspolitik abgeschlossen, wenn das Geschäft die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) 

das Geschäft wird zu Zwecken der Geldpolitik getätigt, einschließlich Geschäften, die in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 20 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank getätigt werden, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist, oder Geschäften, die im Rahmen gleichwertiger nationaler Bestimmungen für Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, deren Währung nicht der Euro ist;

b) 

das Geschäft ist eine Devisentransaktion, einschließlich Transaktionen, die getätigt werden zur Unterhaltung und Verwaltung von Devisenreserven der Mitgliedstaaten oder die Reservenverwaltungsdienste eines Mitglieds des ESZB für Zentralbanken anderer Länder, für welche die Ausnahme in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erweitert wurde.

c) 

das Geschäft wird zu Zwecken der Finanzstabilitätspolitik getätigt.