Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 15 - Verfahren für Mitteilungen von der CCP an die für sie zuständige Behörde

Artikel 15

Verfahren für Mitteilungen von der CCP an die für sie zuständige Behörde

Hat eine CCP die Erlaubnis zur Verwendung von Übergangsregelungen gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, richtet sie eine schriftliche Mitteilung an die für sie zuständige Behörde und verwendet dabei das Formular 1 im Anhang dieser Verordnung.