Artikel 17
Verfahren für Mitteilungen vom Handelsplatz an die für ihn zuständige Behörde bezüglich des ursprünglichen Übergangszeitraums
Wenn ein Handelsplatz nicht an die Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gebunden sein möchte, richtet er eine schriftliche Mitteilung an die für ihn zuständige Behörde und an die ESMA und verwendet dabei die Formulare 3.1 und Formular 3.2 im Anhang dieser Verordnung.