Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 18 - Verfahren für Mitteilungen vom Handelsplatz an die für ihn zuständige Behörde bezüglich einer Verlängerung des Übergangszeitraums

Artikel 18

Verfahren für Mitteilungen vom Handelsplatz an die für ihn zuständige Behörde bezüglich einer Verlängerung des Übergangszeitraums

Wenn ein Handelsplatz für einen Zeitraum von dreißig Monaten weiterhin nicht an die Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gebunden sein möchte, richtet er eine schriftliche Mitteilung an die für ihn zuständige Behörde und an die ESMA und verwendet dabei die Formulare 4.1 und 4.2 im Anhang dieser Verordnung.