Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 16 - Verfahren für Mitteilungen von der zuständigen Behörde an die ESMA und das CCP-Kollegium

Artikel 16

Verfahren für Mitteilungen von der zuständigen Behörde an die ESMA und das CCP-Kollegium

Die jeweils zuständigen Behörden setzen die ESMA und das CCP-Kollegium über jede Entscheidung zur Zulassung von Übergangsregelungen gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 schriftlich, ohne unverhältnismäßige Verzögerung und in keinem Fall später als einen Monat nach der Entscheidung in Kenntnis und verwenden dabei das Formular 2 im Anhang dieser Verordnung.