Artikel 16
Verfahren für Mitteilungen von der zuständigen Behörde an die ESMA und das CCP-Kollegium
Die jeweils zuständigen Behörden setzen die ESMA und das CCP-Kollegium über jede Entscheidung zur Zulassung von Übergangsregelungen gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 schriftlich, ohne unverhältnismäßige Verzögerung und in keinem Fall später als einen Monat nach der Entscheidung in Kenntnis und verwenden dabei das Formular 2 im Anhang dieser Verordnung.