Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 19 - Weitere Spezifikationen für die Berechnung des Nominalbetrags

Artikel 19

Weitere Spezifikationen für die Berechnung des Nominalbetrags

1.  Gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 schließt ein Handelsplatz, der für einen Zeitraum von dreißig Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht an die Bestimmungen gemäß Artikel 36 dieser Verordnung gebunden sein möchte, in seine Berechnung des jährlichen Nominalbetrags sämtliche Transaktionen mit börsengehandelten Derivaten ein, die im Kalenderjahr vor der Anwendung gemäß den eigenen Regelungen durchgeführt wurden.

2.  Für die Zwecke der Berechnung des jährlichen Nominalbetrags gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für das Jahr, das dem Jahr der Anwendung vorausgeht, nutzt ein Handelsplatz die tatsächlichen Zahlen aus dem Zeitraum, für den diese zur Verfügung stehen.

Wenn einem Handelsplatz in Bezug auf das Jahr vor dem Jahr der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Daten für einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten zur Verfügung stehen, gibt er für dieses Jahr einen Schätzwert auf Grundlage der drei folgenden Werte an:

a) die tatsächlichen Daten für den längsten, möglichen Zeitraum, beginnend ab dem Beginn des Jahres vor dem Jahr der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschließlich mindestens der ersten acht Monate,

b) die tatsächlichen Daten für den äquivalenten Zeitraum während des Jahres vor dem Jahr, auf das unter Buchstabe a Bezug genommen wird, und

c) die tatsächlichen Daten für das gesamte Jahr vor dem Jahr, auf das unter Buchstabe a Bezug genommen wird.

Der geschätzte Wert des jährlichen Nominalbetrags wird durch Multiplikation der Angaben in Unterabsatz 2 Buchstabe a mit den Angaben in Unterabsatz 2 Buchstabe c und anschließende Division durch die Angaben in Unterabsatz 2 Buchstabe b berechnet.

3.  Wenn ein Handelsplatz nach Ablauf des ersten Zeitraums für weitere 30 Monate oder für jeden weiteren 30-Monats-Zeitraum nicht an Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gebunden sein möchte, bezieht er in seine Berechnung des jährlichen Nominalbetrags gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 alle Geschäfte ein, die in jedem der ersten beiden rollierenden Jahre des vorangegangenen 30-Monats-Zeitraum nach seinen Regelungen getätigt wurden.

4.  Wenn akzeptable Alternativen für die Berechnung des jährlichen Nominalbetrags für bestimmte Arten von Instrumenten vorhanden sind, diese Berechnungsmethoden jedoch zu keinerlei nennenswerten Unterschieden bei solchen Werten führen, muss die Berechnung genutzt werden, die den höheren Wert ergibt. Insbesondere muss bei Derivaten, z. B. Termin- oder Optionsgeschäfte, einschließlich sämtlicher Arten von Warenderivaten, die in bestimmten Einheiten angegeben werden, der jährliche Nominalbetrag dem vollständigen Wert des dem Derivate zugrunde liegenden Vermögenswertes zum entsprechenden Preis zu der Zeit entsprechen, als die Transaktion abgeschlossen wurde.