Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 14 - Cross-Margining korrelierter Kontrakte, die von derselben CCP gecleart werden

Artikel 14

Cross-Margining korrelierter Kontrakte, die von derselben CCP gecleart werden

Wenn eine CCP Einschusszahlungen im Hinblick auf das Cross-Margining bei korrelierten Kontrakten gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 27 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission ( 3 ) berechnet, die von derselben CCP gecleart wurden (Portfolio-Margining), wendet die CCP diesen Portfolio-Margining-Ansatz auf sämtliche korrelierte Kontrakte an, unabhängig von dem Ort, an dem diese gehandelt wurden.  Kontrakte mit einer signifikanten und zuverlässigen Korrelation oder einem äquivalenten, statistischen Abhängigkeitsparameter profitieren von denselben Aufrechnungen und Nachlässen.


( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).