Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 13 - Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte

Artikel 13

Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte

1.  Unabhängig vom Ort, an dem diese gehandelt werden, wendet eine CCP bei den in Artikel 12 Absatz 1 genannten wirtschaftlich gleichwertigen Kontrakten dieselben Nettingverfahren an; dabei ist jedoch Voraussetzung, dass sämtliche Netting-Verfahren, die sie anwendet, gemäß Richtlinie 98/26/EG und gemäß dem geltenden Insolvenzrecht gültig und durchsetzbar sind.

2.  Ist eine CCP der Auffassung, dass das Rechts- oder Basisrisiko im Zusammenhang mit dem Nettingverfahren, das sie auf einen wirtschaftlich gleichwertigen Kontrakt anwendet, nicht ausreichend abgeschwächt wurde, macht sie das Clearing eines solchen Kontrakts von der Umsetzung von Änderungen an diesem Nettingverfahren abhängig, mit Ausnahme des Nettings dieses Kontrakts. Solche Änderungen sind als wesentliche Änderungen an den Modellen und Parametern der CCP gemäß Artikel 28 und Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu betrachten.

3.  Für die Zwecke des Absatzes 2 bezeichnet „Basisrisiko“ das Risiko, das sich aus den nicht perfekt korrelierten Bewegungen zwischen zwei oder mehr Vermögenswerten oder Kontrakten ergibt, die von CCP gecleart wurden.