Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 12 - Anforderungen an Sicherheiten und Margining bei wirtschaftlich gleichwertigen Kontrakten

Artikel 12

Anforderungen an Sicherheiten und Margining bei wirtschaftlich gleichwertigen Kontrakten

1.  Die CCP bestimmt, ob Kontrakte, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, zu dem sie Zugang gewährt hat, wirtschaftlich den bereits von der CCP geclearten Kontrakten mit ähnlichen Risikoeigenschaften gleichwertig sind.

2.  Für die Zwecke dieses Artikels betrachtet eine CCP sämtliche Kontrakte, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, zu dem sie Zugang gewährt hat, und die zu der Finanzinstrumentenklasse gehören, die unter die in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte CCP-Zulassung oder unter eine in Artikel 15 dieser Verordnung genannte nachträgliche Erweiterung dieser Zulassung fallen, als wirtschaftlich gleichwertig mit den Kontrakten in der entsprechenden Finanzinstrumentenklasse, die bereits von der CCP gecleart wurden.

3.  Eine CCP kann einen Kontrakt, der an einem Handelsplatz gehandelt wird, zu dem sie Zugang gewährt hat und der ein erheblich anderes Risikoprofil oder wesentliche Unterschiede zu den von ihr in der entsprechenden Finanzinstrumentenklasse bereits geclearten Kontrakten aufweist, als wirtschaftlich nicht gleichwertig betrachten, wenn sie gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf diesen Kontrakt und in Zusammenhang mit dem Zugangsantrag dieses Handelsplatzes eine Erweiterung ihrer Zulassung erhalten hat.

4.  Eine CCP wendet auf die in Absatz 1 genannten wirtschaftlich gleichwertigen Kontrakte in Bezug auf Margining und Sicherheiten dieselben Methoden an, unabhängig davon, an welchem Ort die Kontrakte gehandelt werden. Eine CCP macht das Clearing eines in Absatz 1 genannten wirtschaftlich gleichwertigen Kontrakts nur in den Fällen von der Vornahme von Änderungen an den Risikomodellen- und -parametern der CCP abhängig, in denen dies erforderlich ist, um die Risikofaktoren in Zusammenhang mit diesem Handelsplatz oder den darauf gehandelten Kontrakten abzuschwächen. Solche Änderungen sind als wesentliche Änderungen an den Modellen und Parametern der CCP gemäß Artikel 28 und Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu betrachten.