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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/522 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absätze 2 und 3 und Artikel 19 Absätze 13 und 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird der Kommission die Befugnis übertragen, zu verschiedenen eng miteinander verbundenen Aspekten, die die Ausnahme bestimmter öffentlicher Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung von Insiderinformationen durch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die Festlegung der zuständigen Behörde für die Meldung eines Aufschubs bei der Offenlegung von Insiderinformationen, die Umstände, unter denen der Handel während eines geschlossenen Zeitraums durch den Emittenten erlaubt werden kann, und die Arten von meldepflichtigen Eigengeschäften von Führungskräften betreffen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(2)

Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, Ministerien und andere Einrichtungen und Zweckgesellschaften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten sowie die Union und bestimmte andere öffentliche Stellen bzw. in ihrem Auftrag handelnde Personen sollten in ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und ihrer Politik zur Staatsschuldenverwaltung nicht eingeschränkt werden, sofern sie dabei im öffentlichen Interesse und ausschließlich in Verfolgung dieser Politik handeln.

(3)

Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für Maßnahmen im öffentlichen Interesse kann in Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf bestimmte öffentliche Stellen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und auf Zentralbanken von Drittstaaten ausgedehnt werden, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck hat die Kommission einen Bericht erstellt, in dem beurteilt wird, wie bestimmte öffentliche Einrichtungen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und die Zentralbanken von Drittstaaten international behandelt werden, und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Bericht enthält eine vergleichende Untersuchung der Behandlung bestimmter Stellen und Zentralbanken im Rechtsrahmen von Drittstaaten sowie der Risikomanagementstandards, die für die von diesen öffentlichen Stellen und den Zentralbanken in diesen Rechtsordnungen getätigten Geschäfte gelten. In ihrer vergleichenden Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schuldenverwaltung getätigt werden, geltende Ausnahme auf bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken einschlägiger Drittländer ausgedehnt werden sollte.

(4)

Es sollte ein Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden öffentlichen Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten erstellt und bei Bedarf angepasst werden.

(5)

Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder irreführender Signale und durch Herbeiführen bestimmter Kurse sind unbedingt zu präzisieren, um deren Elemente zu klären und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Daher sollte eine nicht erschöpfende Liste solcher Indikatoren mit Beispielen für Praktiken bereitgestellt werden.

(6)

Für bestimmte Praktiken sollten zusätzliche Indikatoren ermittelt werden, die die jeweilige Praxis verdeutlichen und veranschaulichen können. Die Auflistung der Indikatoren sollte weder als erschöpfend noch als maßgebend betrachtet werden, und auch die Auflistung der im jeweiligen Zusammenhang genannten Beispiele für Praktiken sollte nicht als erschöpfend gelten. Die Beispiele für Praktiken sollten nicht für sich genommen als Fälle von Marktmanipulation angesehen werden, sondern sind zu berücksichtigen, wenn Geschäfte oder Handelsaufträge von den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden geprüft werden.

(7)

Es sollte ein verhältnismäßiger Ansatz gewählt werden, der die Art und die spezifischen Merkmale der betroffenen Märkte und Finanzinstrumente berücksichtigt. Die Beispiele können mit einem oder mehreren der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation verknüpft sein und dazu dienen, einen oder mehrere Indikatoren zu veranschaulichen. Infolgedessen können für eine spezifische Praxis mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation herangezogen werden, je nachdem, wie die Praxis genutzt wird, und es kann außerdem Überschneidungen geben. Die einzelnen in dieser Verordnung dargelegten Indikatoren können auch durch bestimmte andere Praktiken, auf die in dieser Verordnung jedoch nicht gesondert verwiesen wird, veranschaulicht werden. Die Marktteilnehmer und zuständigen Behörden sollten daher andere nicht spezifizierte Umstände berücksichtigen, die nach der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Definition als potenzielle Marktmanipulation betrachtet werden können.

(8)

In einigen Beispielen für die in dieser Verordnung dargelegten Praktiken werden Fälle beschrieben, die unter den Begriff der Marktmanipulation fallen oder in einigen Punkten als manipulatives Verhalten gelten. Allerdings können bestimmte Beispiele für Praktiken als legitim angesehen werden, wenn etwa eine Person, die Geschäfte schließt oder Handelsaufträge ausführt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine Marktmanipulation handelt, nachweisen kann, dass ihre Gründe dafür, die betreffenden Geschäfte abzuschließen oder Handelsaufträge auszuführen, legitim waren und der auf dem betreffenden Markt akzeptierten Praxis entsprachen.

(9)

Für die Zwecke der Auflistung von Beispielen für Praktiken, die sich auf Indikatoren für Marktmanipulation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beziehen, gelten die Querverweise in Anhang II dieser Verordnung sowohl für das einschlägige Beispiel für eine Praxis als auch für die zusätzlichen Indikatoren, die mit diesem Beispiel verbunden sind.

(10)

Für die Zwecke der in dieser Verordnung aufgeführten Indikatoren für manipulatives Handeln umfasst jede Bezugnahme auf einen „Handelsauftrag“ alle Arten von Aufträgen, einschließlich Erstaufträgen, Änderungen, Aktualisierungen und Stornierungen, unabhängig davon, ob sie ausgeführt wurden, welche Mittel genutzt wurden, um Zugang zum Handelsplatz zu erlangen oder ein Geschäft zu schließen oder einen Handelsauftrag auszuführen, und ob der Auftrag in das Orderbuch des Handelsplatzes aufgenommen wurde.

(11)

Die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sind eine Untergruppe der Akteure des Emissionszertifikate-Marktes. Unter den Akteuren des Emissionszertifikate-Marktes sollten diejenigen als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gelten, deren Emissionen bestimmte Mindestschwellen überschreiten, und die Pflicht zur Offenlegung von Insiderinformationen sollte nur für diese Teilnehmer gelten. Die genannten Mindestschwellen sollten deshalb eindeutig festgelegt werden.

(12)

Der in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 enthaltenen Definition von Insiderinformationen entsprechend muss ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate auf Einzelfallbasis bewerten, ob die betreffenden Informationen die Kriterien für Insiderinformationen erfüllen. Von einem solchen Teilnehmer wird folglich nicht erwartet, dass er sämtliche Informationen über seine physischen Aktivitäten offenlegt. Die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sollten die einschlägigen Informationen sorgfältig bewerten und dabei die Marktbedingungen und andere externe Faktoren berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Informationen bekannt werden, Auswirkungen auf den Preis eines Emissionszertifikats haben könnten.

(13)

Im Sinne der Ausnahme gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten Akteure des Emissionszertifikate-Marktes nicht als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, wenn die Emissionen der Anlagen oder Luftverkehrstätigkeiten in ihrem Besitz, unter ihrer Kontrolle oder ihrer Verantwortlichkeit im Vorjahr eine bestimmte Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle nicht überschritten haben und, sofern dort eine Verbrennung erfolgt, deren thermische Nennleistung eine bestimmte Mindestschwelle nicht überschreitet. Daher sollten sich die Mindestschwellen auf alle Geschäftstätigkeiten beziehen, einschließlich Luftverkehrstätigkeiten oder Anlagen, die der betreffende Akteur des Emissionszertifikate-Marktes, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist.

(14)

Auch sollten für eine Freistellung von der Offenlegungspflicht der jährliche Kohlendioxidäquivalent-Schwellenwert und die thermische Nennleistung kumulativ berücksichtigt werden. Infolgedessen sollte die Überschreitung eines der beiden Schwellenwerte genügen, um den Offenlegungspflichten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu unterliegen.

(15)

Um die Integrität des Marktes zu stärken und zugleich eine übermäßige Offenlegung zu vermeiden, sollte die Höhe der Mindestschwellen so festgelegt werden, dass Unternehmen, die wahrscheinlich keine Insiderinformationen besitzen, von den Offenlegungspflichten ausgenommen sind.

(16)

Die Mindestschwellen sollten gegebenenfalls überprüft werden, um ihre Funktionsweise zu bewerten, unter anderem im Hinblick auf die zu erwartende Steigerung der Transparenz des Marktes für Emissionszertifikate, einschließlich bezüglich der Anzahl der gemeldeten Ereignisse und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands, die Entwicklung und der Reife des Marktes für Emissionszertifikate, die Anzahl der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von unternehmensbezogenen Informationen und auf die Preisbildung oder Investitionsentscheidungen am Markt für Emissionszertifikate.

(17)

Unter Berücksichtigung des erweiterten Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf die abgedeckten Finanzinstrumente, der Tatsache, dass die Pflicht zur nachträglichen Meldung bei der zuständigen Behörde für Emittenten gilt, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, bzw. im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder anderen Arten von organisierten Handelssystem gehandelt werden, für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in einem Mitgliedstaat beantragt haben, und der Tatsache, dass derartige Emittenten für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in mehreren Mitgliedstaaten erhalten oder die Finanzinstrumente dort gehandelt werden, sollte sichergestellt werden, dass in allen Fällen die zuständige Behörde, der diese Informationen gemeldet werden, diejenige mit dem größten Interesse an der Marktüberwachung ist und der Emittent nicht über Ermessensspielraum verfügt. Bei diesem Ansatz wird das Konzept des Dividendenwerts herangezogen.

(18)

Die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegte Pflicht, die zuständige Behörde über einen Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen zu informieren, gilt auch für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate. Was den Anwendungsbereich anbelangt, so findet die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Anwendung, die entweder auf dem Primärmarkt für Emissionszertifikate oder im Bereich der auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte (Bieten auf den Versteigerungen) und auf den Sekundärmärkten für Derivate von Emissionszertifikaten tätig sind.

(19)

Um zu gewährleisten, dass für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate eine einzige zuständige Behörde sicher ermittelt wird, sollte es sich bei der zuständigen Behörde für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handeln, in dem der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gemäß Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung registriert ist, und nicht um die zuständige Behörde jedes Handelsplatzes, an dem die Emissionszertifikate gehandelt werden.

(20)

Die Wahl der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate registriert ist, sorgt dafür, dass stets eine einzige zuständige Behörde sicher ermittelt wird, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate verringert, da auf diese Weise gewährleistet ist, dass nicht mehrere zuständige Behörden parallel informiert werden müssen.

(21)

Ein Emittent kann einer Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, erlauben, aufgrund außergewöhnlicher Umstände ihre Anteile unverzüglich während eines geschlossenen Zeitraums zu verkaufen. Die Erlaubnis des Emittenten sollte auf Einzelfallbasis erteilt werden, und als erste Voraussetzung hierfür sollte eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, vor jeglicher Handelstätigkeit die Erlaubnis des Emittenten beantragt bzw. erhalten haben. Damit der Emittent die individuellen Umstände jedes Einzelfalls bewerten kann, sollte der Antrag begründet werden und eine Erläuterung des geplanten Geschäfts und eine Beschreibung der außergewöhnlichen Umstände enthalten.

(22)

Die Entscheidung, die betreffende Handelstätigkeit zu erlauben, sollte nur dann ins Auge gefasst werden, wenn die Erlaubnis aufgrund einer außergewöhnlichen Situation beantragt wird. Eine solche Ausnahme ist eng auszulegen, und der Anwendungsbereich der Ausnahme vom Handelsverbot während eines geschlossenen Zeitraums sollte nicht übermäßig strapaziert werden. Eine Ausnahme kann aus dringlichen und unvorhergesehenen Gründen und angesichts von Sachzwängen gewährt werden, die nicht von der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, verursacht wurden.

(23)

Sind die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, mit unvorhergesehenen Situationen, Sachzwängen oder Umständen konfrontiert, die sich ihrer Kontrolle entziehen, so sollte ihnen lediglich erlaubt werden, Anteile zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu verkaufen. Eine solche Situation kann infolge einer finanziellen Verpflichtung der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, eintreten, etwa im Falle einer einklagbaren Verpflichtung wie einem Gerichtsbeschluss, und setzt voraus, dass die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, ohne den Verkauf der betreffenden Anteile dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann. Sie kann sich auch aus einer Situation ergeben, in die sich die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, vor Beginn des geschlossenen Zeitraums begeben hat (z. B. im Falle einer Steuerschuld) und die die Zahlung eines Geldbetrags an einen Dritten erforderlich macht, den die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, nur durch den Verkauf von Anteilen des Emittenten ganz oder teilweise aufbringen kann.

(24)

Bei Geschäften, die im Rahmen von Belegschaftsaktien- oder Arbeitnehmersparplänen getätigt wurden, und bei Pflichtaktien oder Bezugsberechtigungen auf Aktien muss festgestellt werden, ob der Emittent hierfür eine Erlaubnis erteilen kann. Daher sollten bestimmte Arten von Geschäften eindeutig festgelegt und detailliert erläutert werden. Die Merkmale solcher Geschäfte betreffen die Art des Geschäfts (z. B. ob es sich um einen Kauf oder Verkauf, die Ausübung einer Option oder anderer Ansprüche handelt), den Zeitpunkt des Geschäfts oder den Zeitpunkt, zu dem die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, sich an einem bestimmten Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm beteiligt, und die Tatsache, ob das Geschäft und dessen Merkmale (wie Tag der Ausführung oder Summe) in angemessenem zeitlichen Abstand vor Beginn des geschlossenen Handelszeitraums vereinbart, geplant und organisiert worden sind.

(25)

Darüber hinaus können Geschäfte, wenn sich das wirtschaftliche Eigentum daran nicht ändert, auf Initiative der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, getätigt werden, sofern diese Person vor dem geplanten Geschäft die Erlaubnis des Emittenten beantragt und erhalten hat. Das betroffene Geschäft sollte sich nur auf eine Übertragung der jeweiligen Instrumente zwischen Konten (z. B. bei Arbeitnehmerbeteiligungsprogrammen) der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, beziehen und nicht mit einer Änderung des Preises der übertragenen Instrumente einhergehen. Dieser Ansatz bezieht sich nicht auf die Übertragung von Finanzinstrumenten oder andere Geschäfte wie Verkäufe und Käufe zwischen der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, und einer anderen Person, insbesondere einer juristischen Person, die sich vollständig im Besitz der Person befindet, die Führungsaufgaben wahrnimmt.

(26)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen verpflichtet, dem Emittenten und der zuständigen Behörde jedes Eigengeschäft im Zusammenhang mit Anteilen oder Schuldtiteln des betreffenden Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten zu melden. Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen sollten außerdem den Teilnehmern am Markt für Emissionszertifikate jedes Eigengeschäft im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder damit verbundenen Derivaten melden.

(27)

Die Meldung von Eigengeschäften, die von Personen, die bei einem Emittenten oder einem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Führungsaufgaben wahrnehmen, getätigt oder von Personen ausgeführt werden, die in enger Beziehung zu diesen stehen, liefert nicht nur wertvolle Informationen für andere Marktteilnehmer, sondern bietet den zuständigen Behörden eine zusätzliche Möglichkeit zur Überwachung der Märkte. Die Verpflichtung dieser Personen zur Bekanntgabe von Geschäften gilt unbeschadet der Pflicht, keinen Marktmissbrauch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu begehen.

(28)

Die Pflicht zur Bekanntgabe von Geschäften, die von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen getätigt werden, gilt für ein breites Spektrum von Geschäften, auch für jedes Eigengeschäft. Es ist daher angezeigt, eine umfassende nicht erschöpfende Liste bestimmter Arten von Geschäften aufzustellen, die gemeldet werden sollten. Die Ermittlung bestimmter Arten meldepflichtiger Geschäfte dürfte nicht nur zur vollständigen Transparenz von Eigengeschäften beitragen, die von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder von in enger Beziehung zu diesen stehenden Personen getätigt werden, sondern auch das Risiko verringern, dass die Meldepflicht umgangen wird.

(29)

Da unter die Befugnis nach Artikel 19 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein breites Spektrum an Geschäften fallen soll, das nicht nur auf die drei in Artikel 19 Absatz 7 der genannten Verordnung aufgeführten Arten von Geschäften beschränkt werden kann, sollte eine umfassende nicht erschöpfende Liste bestimmter Arten meldepflichtiger Geschäfte zusammengestellt werden.

(30)

Bei an Bedingungen geknüpften Geschäften entsteht die Meldepflicht bei Eintritt der betreffenden Bedingung/en, d. h., wenn das fragliche Geschäft tatsächlich stattfindet. Es sollte deshalb nicht vorgeschrieben werden, sowohl den an Bedingungen geknüpften Vertrag als auch das bei Erfüllung dieser Bedingungen ausgeführte Geschäft zu melden, da eine solche Meldung in der Praxis verwirrend wäre, insbesondere dann, wenn die Bedingungen nicht eintreten und das Geschäft nicht stattfindet.

(31)

Die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 enthaltenen einschlägigen Vorschriften und Befugnisse finden erst ab dem 3. Juli 2016 Anwendung. Daher ist es wichtig, dass auch die Bestimmungen dieser Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(32)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.